VergStatVO
§ 2Art und Umfang der Datenübermittlung
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
- 1.
- der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 50 000 Euro überschreitet,
- 2.
- der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet,
- 3.
- die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und
- 4.
- der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069100016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f04c72e118b760e5f1c35f7651c7c309eef2841595e89fcbb8c1a5d55304abf4