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VergoldAusbV

§ 5Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124100997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05bac2dd5dc08740663672f9c72c3546738816a220fa328dd505273f6d368c73

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