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VergoldAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
7.
Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
8.
Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,
9.
Vorbereiten von Untergründen,
10.
Ausführen von Verzierungen,
11.
Vergolden, Versilbern, Metallisieren,
12.
Herstellen und Gestalten von Rahmungen,
13.
Ausführen von Maltechniken,
14.
Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,
15.
Qualitätssicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124100997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05bac2dd5dc08740663672f9c72c3546738816a220fa328dd505273f6d368c73

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