Zum Gesetzesinhalt

VergMindV 2023

§ 4Höhe des Mindestentgelts

Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2023 bis 2026

(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem
1.
1. Februar 2023 brutto 17,87 Euro,
2.
1. Januar 2024    brutto 18,58 Euro,
3.
1. Januar 2025    brutto 19,37 Euro,
4.
1. Januar 2026    brutto 20,24 Euro
je Zeitstunde.
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der in der Anlage abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem
1.
1. Februar 2023 brutto 18,41 Euro,
2.
1. Januar 2024    brutto 19,15 Euro,
3.
1. Januar 2025    brutto 19,96 Euro,
4.
1. Januar 2026    brutto 20,86 Euro
je Zeitstunde. Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Der Anspruch besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.
(3) Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 6 am 31.12.2026 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0170A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1117392a987f84dae4a657769624eb136ce9b55833ee0048dc46fffea2531048

XML-Quelle beim Herausgeber