VergMindV 2023
§ 1Regelungsgegenstand
Aufh: Die V tritt gem. § 6 am 31.12.2026 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0170A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1117392a987f84dae4a657769624eb136ce9b55833ee0048dc46fffea2531048
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 SGB 3Träger
„Träger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder …“