VereinsG
§ 19Rechtsverordnungen
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
- 1.
- Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlagnahme erlassen,
- 2.
- Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlußfrist (§ 13 Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz 2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,
- 3.
- nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen,
- 4.
- Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005930964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ebb5028a24dcaecaabb46e84f48b3000d30dfed9d90b6ba3d453c0c411293b