VerdStatG
§ 7Hilfsmerkmale
Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten
- 1.
- Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR329100006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47c7265f0303170aa7515630d43ed2f90ae321e2bcc76c517aee0042643d134