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VerdStatG

§ 10Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,
2.
einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329100006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47c7265f0303170aa7515630d43ed2f90ae321e2bcc76c517aee0042643d134

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