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VDV

§ 3Dokumentation der Ausgabe qualifizierter Zertifikate für Vertrauensdienste

Verordnung zu Vertrauensdiensten

(1) Soweit der Vertrauensdiensteanbieter bei der Ausgabe qualifizierter Zertifikate die Identität oder Attribute an Hand öffentlicher und auf Dauer zugänglicher Register oder Dokumente überprüft, genügt es, dass er vermerkt, in welches Register oder Dokument er Einsicht genommen hat und ob die verarbeiteten Daten mit denen im Register übereinstimmen. Ein Auszug des Registers oder Dokuments muss nicht zur Dokumentation genommen werden.
(2) Nach § 12 des Vertrauensdienstegesetzes erforderliche Vollmachten, Einwilligungen oder Bestätigungen müssen qualifiziert elektronisch signiert, qualifiziert elektronisch gesiegelt oder handschriftlich unterschrieben sein.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011400019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0de7a13e94fc3271e66ff5175cf376d8a809978c2ae70ca61cfd0aeee05725c1

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