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VDuG

§ 9Gerichtlicher Vergleich

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen. Der gerichtliche Vergleich kann nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.
(2) Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. Andernfalls lehnt das Gericht die Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 17 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

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