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VDuG

§ 10Austritt aus dem Vergleich

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Jeder im Verbandsklageregister angemeldete Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Bundesamt für Justiz den Austritt aus dem Vergleich erklären. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister.
(2) Verbraucher, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. Der Austritt berührt nicht die Wirksamkeit der Anmeldung im Verbandsklageregister.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 17 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

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