VDuG
§ 5Klageschrift
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
- 1.
- die Angabe und den Nachweis, dass der Kläger eine klageberechtigte Stelle ist,
- 2.
- die nachvollziehbare Darlegung, dass
- a)
- von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
- b)
- von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können,
- 3.
- die Angabe des Werts des Streitgegenstands und
- 4.
- die Angabe, ob ein Dritter die Verbandsklage finanziert, sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1100B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 253 ZPOKlageschrift
„… en, aus dem die geltend gemachten Ansprüche von Verbrauchern hergeleitet werden. (3) Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.“