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VDuG

§ 5Klageschrift

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Die Klageschrift, mit der eine Verbandsklage erhoben wird, muss Folgendes enthalten:
1.
die Angabe und den Nachweis, dass der Kläger eine klageberechtigte Stelle ist,
2.
die nachvollziehbare Darlegung, dass
a)
von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
b)
von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können,
3.
die Angabe des Werts des Streitgegenstands und
4.
die Angabe, ob ein Dritter die Verbandsklage finanziert, sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten.
(2) Die Klageschrift soll für den Zweck der Bekanntmachung im Verbandsklageregister eine kurze Darstellung des Lebenssachverhalts enthalten, aus dem die geltend gemachten Ansprüche von Verbrauchern hergeleitet werden.
(3) Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 253 ZPOKlageschrift

    „… en, aus dem die geltend gemachten Ansprüche von Verbrauchern hergeleitet werden. (3) Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.“