VDuG
§ 4Verbraucherquorum; Finanzierung
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
- 1.
- von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
- 2.
- von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können.
- 1.
- der ein Wettbewerber des verklagten Unternehmers ist,
- 2.
- der vom verklagten Unternehmer abhängig ist,
- 3.
- dem ein wirtschaftlicher Anteil an der vom verklagten Unternehmer zu erbringenden Leistung von mehr als 10 Prozent versprochen ist oder
- 4.
- von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1100B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb