VDuG
§ 36Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
- 1.
- die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
- 2.
- die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
- 3.
- die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1100B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb