Zum Gesetzesinhalt

VDuG

§ 36Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:
1.
die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
2.
die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
3.
die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.
(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

XML-Quelle beim Herausgeber