VDuG
§ 19Kollektiver Gesamtbetrag
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1100B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 287 ZPOSchadensermittlung; Höhe der Forderung
„… des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen. (2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.“