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VDuG

§ 19Kollektiver Gesamtbetrag

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 287 ZPOSchadensermittlung; Höhe der Forderung

    „… des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen. (2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.“