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VDuG

§ 17Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Nach der Verkündung des Abhilfegrundurteils soll das Gericht die Parteien auffordern, einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Umsetzung des Abhilfegrundurteils zu unterbreiten. Das Gericht kann den Parteien eine Frist zur Unterbreitung des Vergleichsvorschlags setzen. Auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung der Gegenpartei kann das Gericht diese Frist verlängern. Die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Abhilfeverfahren nicht durch wirksamen Vergleich beendet und ist das Abhilfegrundurteil rechtskräftig, so setzt das Gericht das Abhilfeverfahren fort. Es entscheidet durch Abhilfeendurteil.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

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