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VbrInsFV

§ 2Zulässige Abweichungen

Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren

Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:
1.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2.
Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.12.2022 I 2368

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f3c42f7ee8e6921a8b6e4d9c61c6eb0761727acb63a7a5304778bc18c0a3431

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