VAG
§ 91Einstufung der Eigenmittelbestandteile
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- verfügbar oder einforderbar sind, um Verluste bei Unternehmensfortführung und im Fall der Liquidation vollständig aufzufangen und
- 2.
- im Fall der Liquidation nachrangig gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten sind.
- 1.
- Verpflichtungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags,
- 2.
- obligatorischen festen Kosten und
- 3.
- sonstigen Belastungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… erungsunternehmens (§ 90 VAG) 3 106 19.6.4 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen (§ 91 Absatz 5 VAG) nach Zeitaufwand 19.6.5 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern (§ 109 Absatz 2 VAG) nach Zeitaufwand 19.6 …“