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VAG

§ 88Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:
1.
die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen,
2.
die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten Methoden sowie
3.
die Angemessenheit der verwendeten statistischen Basisdaten.
(2) Soweit die von dem Versicherungsunternehmen vorgenommene Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung nicht den Vorschriften der §§ 75 bis 87 entspricht, kann die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen bis zu der nach den genannten Vorschriften vorgesehenen Höhe anordnen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
1.
bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen,
2.
weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs festzulegen,
3.
die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen und
4.
die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen und die Bewertungsmethoden für die Deckungsrückstellung festzulegen.
Auf Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 162 genannten Versicherungen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 341f HGBDeckungsrückstellung

    „… den Rechnungszins festzusetzen, 2. weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs festzulegen, 3. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen und 4. die versicherungsmathematischen Rechnungsgrund …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 AktuarVVersicherungsmathematische Bestätigung

    „… stellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 88 Absatz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Sat …“