VAG
§ 45Befreiung von Berichtspflichten
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre und
- 2.
- die Informationen mindestens einmal pro Jahr eingereicht werden.
- 1.
- die Übermittlung der betreffenden Informationen in Anbetracht von Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre,
- 2.
- die Übermittlung der betreffenden Informationen für eine wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist,
- 3.
- die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union zuwiderläuft und
- 4.
- das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln.
- 1.
- das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens,
- 2.
- die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen,
- 3.
- die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen,
- 4.
- die Höhe der Risikokonzentrationen,
- 5.
- die Gesamtzahl der Versicherungszweige, für die eine Zulassung erteilt wurde,
- 6.
- die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität,
- 7.
- die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien,
- 8.
- die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens,
- 9.
- die Höhe der Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
- 10.
- ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b