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VAG

§ 341Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen, für die ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde oder die unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zu verwenden haben, müssen bis zum 31. Dezember 2020 nur den Gesamtbetrag der Solvabilitätskapitalanforderung ohne gesonderte Nennung des Betrags des Kapitalaufschlags und der quantitativen Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter veröffentlichen. Die Verpflichtung, die aufsichtsrechtliche Maßnahme und ihre Hintergründe dem Grunde nach offenzulegen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b

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