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VAG

§ 316Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
1.
Lebensversicherungen,
2.
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
3.
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
4.
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
5.
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.
Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b

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