VAG
§ 310aElektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
- 2.
- nach den in § 295 Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union und den Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen und der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden sind.
- 1.
- Regelungen getroffen werden, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Verpflichtung zur elektronischen Einreichung bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, einschließlich der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, sowie
- 2.
- nähere Bestimmungen getroffen werden über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Absatz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b