VAG
§ 31Versicherungsmathematische Funktion
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- die Berechnung zu koordinieren,
- 2.
- die Angemessenheit der verwendeten Methoden und der zugrunde liegenden Modelle sowie der getroffenen Annahmen zu gewährleisten,
- 3.
- die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde gelegten Daten zu bewerten,
- 4.
- die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten zu vergleichen,
- 5.
- den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung zu unterrichten und
- 6.
- die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu überwachen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b