VAG
§ 246Umfang der Gruppenaufsicht
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; § 260 bleibt unberührt,
- 2.
- das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist oder
- 3.
- die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ungen in Bezug auf Gruppen 19.10.1 Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht (§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG) 1 058 19.10.2 Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode (§ 252 Absatz 2 VAG) nach Zeitaufwand 19.10.3 Genehmigun …“