VAG
§ 243aÜbertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der betroffenen Versorgungsempfänger des Altersversorgungssystems oder der Mehrheit ihrer Vertreter, wobei die jeweilige Mehrheit nach den maßgebenden nationalen Regelungen ermittelt wird, und
- 2.
- des Trägerunternehmens der Einrichtung, sofern dessen Zustimmung erforderlich ist.
- 1.
- die schriftliche Vereinbarung zwischen der Einrichtung und der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds, in der die Bedingungen für die Übertragung festgelegt sind;
- 2.
- eine Beschreibung der Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems des zu übertragenden Bestandes;
- 3.
- eine Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und der anderen Rechte und Pflichten sowie die zugehörigen Vermögenswerte oder die flüssigen Mittel, die ihnen entsprechen;
- 4.
- für die Einrichtung und die Pensionskasse oder den Pensionsfonds jeweils Angaben zum
- a)
- Namen,
- b)
- Ort der Hauptverwaltung,
- c)
- Herkunftsstaat;
- 5.
- den Namen und den Hauptstandort der betroffenen Trägerunternehmen der Einrichtung;
- 6.
- den Nachweis der Zustimmung nach Absatz 3;
- 7.
- die Angabe der Mitglied- und Vertragsstaaten, deren sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für das Altersversorgungssystem des zu übertragenden Bestands maßgeblich sind.
- 1.
- die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen enthalten sind,
- 2.
- der beantragten Übertragung angemessen sind
- a)
- die Verwaltungsstruktur und die Finanzlage der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,
- b)
- die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Geschäftsleiter der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,
- 3.
- die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger
- a)
- der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,
- b)
- des zu übertragenden Bestands
- 4.
- in dem Fall, dass die Übertragung eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit der Pensionskasse oder des Pensionsfonds zur Folge hat, die versicherungstechnischen Rückstellungen der Pensionskasse oder des Pensionsfonds im Übertragungszeitpunkt vollständig kapitalgedeckt sind, und
- 5.
- die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den für Pensionskassen und Pensionsfonds geltenden Bestimmungen zu decken.
- 1.
- sobald sie die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erhalten haben, es sei denn, die Übertragung hat eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zur Folge,
- 2.
- sobald sie die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 8 Satz 2 genannten Informationen von der Aufsichtsbehörde erhalten haben, spätestens aber sieben Wochen nach Erhalt der Genehmigung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b