VAG
§ 234mInformation der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse,
- 2.
- die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,
- 3.
- Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,
- 4.
- allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln,
- 5.
- die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken,
- 6.
- allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
- 1.
- die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen,
- 2.
- die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen,
- 3.
- Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt,
- 4.
- Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b