VAG
§ 232Pensionskassen
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
- 2.
- Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird,
- 3.
- Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und
- 4.
- der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 42 SGB 6Vollrente und Teilrente
„… t ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, …“