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VAG

§ 232Pensionskassen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
1.
das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
2.
Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird,
3.
Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und
4.
der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
(2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 42 SGB 6Vollrente und Teilrente

    „… t ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, …“