Zum Gesetzesinhalt

VAG

§ 215Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.
(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
1.
Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
2.
Schuldbuchforderungen,
3.
Aktien,
4.
Beteiligungen,
5.
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
6.
Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
7.
laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und
8.
sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden.
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 215: Zur Anwendung vgl. § 165 Abs. 1, § 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9a u. § 237 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 215 Abs. 1 u. 2 Satz 1 Nr. 8: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 2 Satz 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b

XML-Quelle beim Herausgeber