VAG
§ 193Verlustrücklage
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 2 BerVersV(zu § 24) Anwendung der Formulare
„… sem Posten sind auszuweisen a) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG; b) von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage. 9. Versicherungsaktiengesellschaften haben …“
- Anlage 2 PFAV(zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare
„… 4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG auszuweisen. 5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 Ak …“
- Formblatt 2 RechPensV
„… bei den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a "aus der Verlustrücklage gemäß § 193 VAG". b) An die Stelle des Postens II 16 a "in die gesetzliche Rücklage" in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung trit …“