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VAG

§ 193Verlustrücklage

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 193: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 2 BerVersV(zu § 24) Anwendung der Formulare

    „… sem Posten sind auszuweisen a) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG; b) von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage. 9. Versicherungsaktiengesellschaften haben …“

  • Anlage 2 PFAV(zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare

    „… 4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG auszuweisen. 5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 Ak …“

  • Formblatt 2 RechPensV

    „… bei den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a "aus der Verlustrücklage gemäß § 193 VAG". b) An die Stelle des Postens II 16 a "in die gesetzliche Rücklage" in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung trit …“