VAG
§ 125Sicherungsvermögen
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- 1.
- Darlehensforderungen,
- 2.
- Schuldverschreibungen und Genussrechten,
- 3.
- Schuldbuchforderungen,
- 4.
- Aktien,
- 5.
- Beteiligungen,
- 6.
- Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 7.
- Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder
- 8.
- laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten
- 1.
- der Beitragsüberträge,
- 2.
- der Deckungsrückstellung,
- 3.
- der Rückstellung für
- a)
- noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe,
- b)
- erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und
- c)
- unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen,
- 4.
- der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,
- 5.
- der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie
- 6.
- der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Absatz 2 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.
- 1.
- in Anteilen an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen,
- 2.
- in von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen Anteilen vorsehen,
- 3.
- in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld, vorsehen oder
- 4.
- direkt an einen Aktienindex oder andere Bezugswerte binden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef8d9bc0a8daa509dd0797ab0649ea03451befe337ec4f9343d94fc676a523b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 2 BerVersV(zu § 24) Anwendung der Formulare
„… die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des Sicherungsvermögens. 3. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in U …“
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… es Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG) nac …“