(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 Abs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, werden nach Maßgabe der folgenden Absätze berechnet.
(2) Erstattungsfähig sind vorbehaltlich von Satz 2 alle Aufwendungen, die dem Träger der Rentenversicherung aus Leistungen aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erwachsen sind (erstattungsfähige Aufwendungen). Aufwendungen, die
1.
durch Leistungen entstehen, die auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erbringen gewesen wären und deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht berührt wird,
2.
auf Leistungen oder Leistungsbestandteilen beruhen, die sich durch die begründeten Rentenanwartschaften nicht erhöht haben,
3.
von Dritten zu erstatten sind und
4.
auf Rentenleistungen entfallen, denen persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen,
gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.
(3) Von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten ist der Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen, der dem Verhältnis der durch den Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft zu den gesamten persönlichen Entgeltpunkten der erstattungsfähigen Rentenanwartschaft im Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Leistung entspricht. Soweit Aufwendungen durch Leistungen entstehen, die nur durch die auf Grund des Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanwartschaften zu erbringen waren und deren Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht berührt wird, sind sie vom Träger der Versorgungslast in voller Höhe zu erstatten (zu erstattende Aufwendungen). Ändern sich nach dem Beginn einer Rente die durch den Versorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft oder die gesamten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft, so sind die zu erstattenden Aufwendungen aus den vom Zeitpunkt der Änderung an erbrachten Leistungen nach dem neuen Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu berechnen.
(4) Die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers bei Leistungen nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind in Höhe des sich aus der Anwendung des § 210 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Erhöhungsbetrages zu erstatten.
(5) Liegen der Versicherung des Ausgleichsberechtigten sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde, ist bei Ermittlung der erstattungsfähigen Rentenleistungen Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berechnung jeweils getrennt nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) erfolgt; bei erstattungsfähigen sonstigen Leistungen stehen Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkten gleich.
(6) Die §§ 121 und 123 Abs. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 12.6.2020 I 1248
„… Entgeltpunkte zu berechnen. (4) Die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers bei Leistungen nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind in Höhe des sich aus der Anwendung des § 210 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Erhöhungsbetra …“
§ 290 SGB 6Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
„… liengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225 Abs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, werden nach Maßgabe der folgenden Absätze berechnet. …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.