UVPG
§ 56Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- 1.
- das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und
- 2.
- dabei angegeben wird,
- a)
- wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffentlichkeit des anderen Staates zugänglich gemacht werden,
- b)
- welcher deutschen Behörde in welcher Form und innerhalb welcher Frist die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates Äußerungen übermitteln kann sowie
- c)
- dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit mit Ablauf der festgelegten Frist alle Äußerungen für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102050990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db21d04ca5e73d5a4462e297c60a5fbbbade46349b55ab73e847d3be0c7b20fc