UVPG
§ 5Feststellung der UVP-Pflicht
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- 1.
- auf Antrag des Vorhabenträgers oder
- 2.
- bei einem Antrag nach § 15 oder
- 3.
- von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102050990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db21d04ca5e73d5a4462e297c60a5fbbbade46349b55ab73e847d3be0c7b20fc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ine fachplanungsrechtliche Zulassung oder Entscheidung nachfolgt § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UVPG nach Zeitaufwand Abschnitt 3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBV, EBPV Nr. Gegenstand Rechtsgr …“