UVPG
§ 28Überwachung
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- 1.
- die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorhabens und des Standorts sowie
- 2.
- die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102050990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db21d04ca5e73d5a4462e297c60a5fbbbade46349b55ab73e847d3be0c7b20fc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… 2 AEG, § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatschG i. V. m. § 17 Absatz 1 BNatSchG oder § 18 Absatz 1 oder 2 AEG, § 28 Absatz 1 UVPG nach Zeitaufwand 2.17 Nachträglicher Erlass oder Widerruf wasserrechtlicher Entscheidungen § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § …“