UVPG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- 1.
- Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
- 2.
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- 3.
- Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- 4.
- kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
- 5.
- die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
- 1.
- bei Neuvorhaben
- a)
- die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
- b)
- der Bau einer sonstigen Anlage,
- c)
- die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
- bei Änderungsvorhaben
- a)
- die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
- b)
- die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
- c)
- die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
- 1.
- die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
- 2.
- Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 47,
- 3.
- Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
- 1.
- von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
- 2.
- von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
- 3.
- von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102050990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db21d04ca5e73d5a4462e297c60a5fbbbade46349b55ab73e847d3be0c7b20fc