Zum Gesetzesinhalt

UVBundBahnDiszRAnO

II.Vorbehaltsklausel

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn

Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f07c5539a428d35ca951a28e174ae3cb0571c2e5ed5c49d1d9829cb9a3a336fc

XML-Quelle beim Herausgeber