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I.Übertragung von Befugnissen
- 1.
- nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
- 2.
- nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
- 3.
- nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
- 4.
- nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit der Erste Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR171700015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f07c5539a428d35ca951a28e174ae3cb0571c2e5ed5c49d1d9829cb9a3a336fc