UVBBErG
§ 4cLeistungen der Soldatenentschädigung
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
- 1.
- Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
- 3.
- Leistungen der Wohnungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und
- 4.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
- 1.
- die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungskosten,
- 2.
- die Kosten der Einrichtung der informationstechnischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbringung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR383610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba32f6a099c3deca132735573aa00b92c54584013ae04c35997f7b83e0f336f1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 31 SGB 7Hilfsmittel
„… der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes für geschädigte Personen, …“