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UVBBErG

§ 4bAufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba32f6a099c3deca132735573aa00b92c54584013ae04c35997f7b83e0f336f1

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