UStG
§ 22fBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
- 1.
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
- 2.
- die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
- 3.
- die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 4.
- soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer,
- 5.
- soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,
- 6.
- den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,
- 7.
- den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,
- 8.
- eine Beschreibung der Gegenstände und
- 9.
- soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119530979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42b98d6252936e8b1bcb616641e7eac5fc081710865d2d6541b80bc579924004
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 21 AOUmsatzsteuer
„… Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 4. soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer, 5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos de …“
- § 93 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
„… des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln. Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächti …“