AO
§ 21Umsatzsteuer
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 6 FZVAntrag auf Zulassung
„… ben und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt, 2. Name und Anschrift des Lieferers, 3. Tag der Lieferung, 4. Tag der ersten Inbetriebsetzung, 5. …“
- § 63 FZVMitteilungen an die Finanzbehörden
„… Datum der Änderung. (2) Die Zulassungsbehörde hat dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 6 bezeichneten Daten mitzuteilen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dat …“
- § 18 UStGBesteuerungsverfahren
„… hörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberst …“
- § 22f UStGBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
„… Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 4. soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer, 5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos de …“
- § 27a UStGUmsatzsteuer-Identifikationsnummer
„… d Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. (1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte Umsatzsteu …“
- § 1 UStZustV
„(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig: 1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer, 2. …“