(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben. Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalischer Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben.
(2) Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). Die Vorsteuerbeträge sind
1.
durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern oder
2.
in Ausnahmefällen durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege auf einem Speichermedium
nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbeleges 250 Euro übersteigt. Das Bundeszentralamt für Steuern kann verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. In diesem Fall gilt der in Satz 4 genannte Schwellenwert nicht.
(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.
(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 61a: Zur Anwendung vgl. § 74a Abs. 1 +++) (+++ § 61a Abs. 1 u. 2 F 2014-12-30: Zur Anwendung vgl. § 74a Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
§ 122a AOBekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
„… uf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalischer …“
„… rgütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Verme …“
„… in dem die Teilnahme angezeigt wurde. (3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt. (4) Ändert sic …“
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