UStDV
§ 21Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird, dass der Gegenstand ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist;
- 2.
- bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bezieht, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023590979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5e78628cc1c4c150fa6ee5beba9ad285dfa59d9ae9333c600a12d280a7b635e