UStDV
§ 17dBuchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
- 3.
- den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
- 4.
- die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
- 5.
- den Tag der Lieferung,
- 6.
- das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 7.
- die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
- 8.
- die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
- 9.
- den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
- 1.
- die Menge des verbrachten Gegenstands und seine handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
- 2.
- die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils,
- 3.
- den Tag des Verbringens sowie
- 4.
- die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- 2.
- die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- 3.
- den Tag der Lieferung,
- 4.
- das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 5.
- die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genannten Merkmale,
- 6.
- die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
- 7.
- den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023590979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5e78628cc1c4c150fa6ee5beba9ad285dfa59d9ae9333c600a12d280a7b635e