UStDV
§ 17Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
- 2.
- eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023590979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5e78628cc1c4c150fa6ee5beba9ad285dfa59d9ae9333c600a12d280a7b635e