UStatG
§ 4Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
- 1.
- für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
- a)
- Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
- b)
- Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,
- 2.
- für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
- a)
- Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
- b)
- Art der Beseitigung und Verwertung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244610005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f39f494611b9d7b100e953f6522b77610d11764dbf1275e3aa6ada27805cdbb8