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UrhGBefStV

§ 2Auskunftspflichten

Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz

(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,
1.
von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
2.
mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.
(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR242300018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b15a4e160e281e6bebde8e76e148ef5d631d68619db208977beafcfead4dbe3

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