UrhGBefStV
§ 2Auskunftspflichten
Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz
- 1.
- von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
- 2.
- mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR242300018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b15a4e160e281e6bebde8e76e148ef5d631d68619db208977beafcfead4dbe3