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UrhG

§ 87gRechte des Presseverlegers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
1.
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
2.
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
3.
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
4.
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012730965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95176f0e3c1b49f0c269ecdac2ecdd482e542a8d5d620251e1b1f67a94033e6

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