UrhG
§ 87cSchranken des Rechts des Datenbankherstellers
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- 1.
- zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
- 2.
- zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
- 3.
- zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
- 4.
- zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
- 5.
- zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
- 6.
- zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012730965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e95176f0e3c1b49f0c269ecdac2ecdd482e542a8d5d620251e1b1f67a94033e6